Mitglied werden im Förderverein

Mit einer Mitgliedschaft im Förderverein Alternativer Bärenpark e.V. können Sie unsere Arbeit in ganz besonderer Weise unterstützen.

Es geht ganz einfach: Beitrittsformular herunterladen und ausfüllen.

 

Online-Formular Beitrittserklärung Förderverein

Ihre Daten

Felder mit * sind Pflichtfelder













Ich erkläre hiermit meinen/unseren Beitritt in den

FABS (Förderverein Alternativer Bärenpark Schwarzwald e.V. ®


Mitgliedsbeitrag pro Jahr*

Einzugsermächtigung

Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, meinen/unseren jährlichen Beitrag
zum Förderverein Alternativer Bärenpark Schwarzwald e.V.


bei Fälligkeit zu Lasten meines Girokontos zum Förderverein Alternativer Bärenpark Schwarzwald e.V. durch Lastschrift einzuziehen.


Hinweise

Ihre Daten werden auschließlich für unsere Spenderbetreuung  verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. 

Überprüfen und Absenden Bitte rechnen Sie 1 plus 1.
Auszug aus der Satzung

Auszug aus der Satzung des Fördervereins Alternativer Bärenpark Schwarzwald

§ 1 Name und Sitz

a. Der Verein führt den Namen Förderverein FABS (Förderverein Alternativer Bärenpark Schwarzwald). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Pfalzgrafenweiler.

b. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

a. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, durch die ideelle und finanzielle Förderung des „Alternativen Bärenpark Schwarzwald“ über die gemeinnützige „Stiftung für Bären“ mit Sitz in Worbis.

b. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

c. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

e. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Tz. 2a der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 13 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in Tz. 2a der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung noch nicht oder nicht mehr, wird der Verein das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Tierschutzprojekte in Zusammenhang mit Bären überweisen.